Stiftungen Stiftungen sind Vereinigungen dessen Sinn und Zweck es ist ein philanthropisches, soziales, religiöses, wissenschaftliches, artistisches, pädagogisches, sportliches oder touristisches Werk ohne Gewinnzweck zu erfüllen mit Hilfe des Gründungskapitals oder der späteren Einnahmen. Gründung Die Stiftung wird entweder durch eine Urkunde (notarielle Urkunde), oder durch ein Testament gegründet. Der/Die Gründer oder falls diese vorher sterben, dessen/deren Erben oder Testamentsvollstrecker, müssen kommunizieren seine / ihre Berichterstattung an das Justizministerium zur Genehmigung vorlegen. Die Stiftung muss im Handels- und Firmenregister eingetragen werden. Die Satzung einer Stiftung muss mindestens folgende Angaben enthalten: den Zweck wofür die Stiftung gegründet wurde, den Namen und den Sitz (welcher in Luxemburg sein muss), die Namen, Vornamen, Berufe und Nationalitäten der Verwalter sowie die Art und Weise wie die neuen Verwalter später einberufen werden, die Verwendung des Geldes wenn die Stiftung aufgelöst wird. Die Statuten müssen mittels eines großherzoglichen Beschlusses angenommen werden und obligatorisch nach der Annahme im Amtsblatt (Mémorial C) veröffentlicht werden. Das Datum des großherzoglichen Beschlusses muss am Ende der Statuten angegeben werden. Um die Gründung einer Stiftung anerkennen zu lassen, muss man einen Antrag an das Justizministerium stellen welcher prüft ob die Statuten dem Gesetz entsprechen im speziellen dem Artikel 27 und folgende vom Gesetz vom 21. April 1928. Der Justizminister holt sich in diesem Zusammenhang auch den Rat des Finanzministers ein. Formalitäten Sämtliche Dokumente, Rechnungen, Anzeigen, Publikationen oder andere Schriftstücke einer Stiftung müssen folgende Angaben enthalten : den Namen der Stiftung, die Bezeichnung "Stiftung" direkt vor oder nach dem Namen der Stiftung, den genauen Sitz (die Adresse), die Bezeichnung « Handels- und Firmenregister (RCS), Luxemburg » oder die Initialen « R.C.S. Luxemburg" gefolgt von der Aktennummer enthalten. In dem Moment wo die Statuten der Stiftung durch einen großherzoglichen Beschluss angenommen wurden ist sie als juristische Person angesehen. Eine Stiftung welche die Formalitäten nicht erfüllt hat kann seine juristische Person nicht gegenüber von Drittpersonen geltend machen, diese wiederum können sie gegen die Stiftung verwenden. Gegen den erfolgten Beschluss kann eine Berufung vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden und zwar von dem Gründer, seinen Erben, seinen Testamentsvollstrecker oder sonstigen Bevollmächtigten. Abänderung der Statuten Die Prozedur muss in den Statuten vorgesehen werden von dem Gründer. Wenn dies nicht der Fall ist, dann können die Statuten nur durch das Einverständnis zwischen dem Justizminister und der Mehrheit der aktuellen Verwalter abgeändert werden. Verwaltung Die Verwalter verfügen über die Befugnisse welche die Statuten ihnen zugestehen. Sie vertreten die Stiftung vor Gericht und in den außergerichtlichen Geschäften. Die Stiftung ist haftbar für die Fehler ihrer Untergebenen, den Verwaltern oder anderen Organen oder Beauftragten welche in ihrem Namen handeln. Das zuständige Bezirksgericht kann auf Antrag einer interessierten Drittperson oder des Staatsanwaltes, die Absetzung der fahrlässig- oder fehlerhaft handelnden Verwalter anordnen. In diesem Fall werden die neuen Verwalter im Einklang mit den Statuten oder wenn das Gericht dies entscheidet von dem Justizminister einberufen. Man kann gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen (Berufung einlegen). Die Verwalter einer Stiftung müssen jedes Jahr ihre Konten /Bilanzen an den Justizminister weiterleiten und zwar innerhalb von 2 Monaten nach Geschäftsende. Die Konten und Bilanzen müssen auch im Handelsregister hinterlegt werden und im Mémorial C veröffentlicht werden. Die Statuten können vorsehen dass die Verwalter dessen Mandat endet durch die Verwalter welche im Amt bleiben ersetzt werden oder durch Vertreter welche von einer öffentlichen Autorität, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer Stiftung oder einer anderen juristischen Person oder einer Privatperson gemäß der Statuten ernannt werden. Kontrolle der Stiftungen Nur die jährliche Einreichung der Konten und deren Veröffentlichung gewährleistet eine Form der Überwachung der Funktionsweise der Stiftung. Der Justizminister übt eine gewisse Kontrolle über die Stiftungen aus, besonders über die zweckmäßige Verwendung der Gelder. Er kontrolliert dass die Mittel wirklich für den Zweck eingesetzt werden; wofür die Stiftung gegründet wurde. Die Schenkungen welche höher als 30.000 € sind müssen durch großherzoglichen Beschluss erlaubt werden. Die Anträge müssen an den Justizminister gestellt werden der diese prüft. Die Gläubiger, die gesetzlichen Erben, die Schenker behalten das Recht die Annullierung der Schenkung, sogar die Auflösung und Liquidierung der Stiftung, vor Gericht einzuklagen. Auflösung Wenn die Stiftung nicht mehr in der Lage ist ihre Mission zu erfüllen, so kann das Gericht ihre Auflösung entscheiden und ein oder mehrere Liquidatoren einsetzen welche nach Tilgung der Schulden das Restkapital den Statuten gemäß verteilen. Ein solcher Antrag auf Auflösung einer Stiftung kann von einem Verwalter, einer interessierten Drittperson oder vom Staatsanwalt eingereicht werden. Wenn dies nicht möglich ist, dann kann das Gericht den Verwaltern erlauben die Gelder an das Justizministerium zu überreichen, welches dann seinerseits die Gelder verteilt und zwar so nah wie möglich am ursprünglichen Sinn und Zweck der Stiftung.