Landwirtschaftlicher Verein Ein landwirtschaftlicher Verein hat die Form eines Verein ohne Gewinnzweck geregelt durch die großherzogliche Verordnung vom 17. September 1945 über die Neufassung des Gesetzes vom 27. März 1900 über die Organisation der landwirtschaftlichen Vereine. Der landwirtschaftliche Verein wird gebildet durch notariellen Akt oder durch Privaturkunde in doppelter Ausführung. Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Gründung, ist die Gründungsakt und ein Verzeichnis mit den Namen und Wohnort der Verwaltungsräte, die Privatpersonen aus dem Unterzeichnung des Beschluss des Ausschusses, sowie Mitglied des Aufsichtsrats werden beim zuständigen Handels- und Firmenregister hinterlegt. Die Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht. Der Rechtsstatus wird dem landwirtschaftlichem Verein ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Mémorial gesichert. Jede Abänderung der Statuten der Genossenschaft ist den selben Formalitäten unterworfen. Die verschiedenen Geschäfte der Genossenschaften die nach den Regeln der großherzoglichen Verordnung vom 17. September 1945 gegründet wurden, sind in keiner Weise als Warenhandel zu beachten. Der Verein besteht aus mindestens fünf Personen. Die Landwirtschaftlichen Vereine können als Mitglieder eine Minderheit von nicht-Landwirten angehören. Die Statuten regeln alles, was die Organisation und der Verwaltung des Vereins betrifft. Die Statuten müssen, um gültig zu sein, namentlich enthalten: den Namen und Sitz der Genossenschaft; den Zweck der Tätigkeit; die genaue Beschreibung der Teilhaber; die Absicht, einen Verein gemäß den Regeln der großherzoglichen Verordnung vom 17. September 1945 gegründet wurden; die Zusammensetzung des Gesellschaftsfonds und das Verhältnis, in welchem jedes einzelne Mitglied dazu beigetragen hat. Neben den bindenden Bestimmungen vom Artikel 5 der Verordnung vom 17. September 1945, regeln die Statuten folgenden Punkte: die Dauer des Vereins kann unbegrenzt sein; die Verwaltung und die Kontrolle der Geschäftsführung und wenn nötigenfalls die Art und Weise der Ernennung und Enthebung von ihrem Amte der Verwaltungsräte, Überwachungsgremium, Direktoren und Geschäftsführer sowie die Kommissare, die Ausdehnung ihrer Befugnisse, die Dauer ihres Amtes; die Bedingungen über Aufnahme, Rücktritt und Ausschluss der Mitglieder; die Rechte und Pflichten der Teilhaber; die Art der Einberufung der Generalversammlung, die zur Gültigkeit der Beschlüsse erforderlichen Majorität, die Art der Abstimmung, ohne jedoch dass ein Teilhaber weniger als eine oder mehr als drei Stimmen hat; die Bedingungen zur Abänderung der Statuten und Auflösung der Genossenschaft erforderlichen Bedingungen, sowie die Art und Weise der Liquidation der Genossenschaft; die Ausdehnung der Verpflichtungen der Teilhaber. In keinem Fall kann der Verein eine Verteilung der Gewinne vornehmen. Die Auszahlung von Gewinnen oder Dividenden an die Teilhaber von den Gemeinkosten im Verhältnis zu den einzelnen Teilhabern im Verein, ist nicht als Gewinnausschüttung zu berücksichtigten. Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig über die Änderung der Satzung, wenn der Zweck davon im Einberufungsschreiben angegeben wurde, und wenn die Generalversammlung zwei Dritteln der Mitglieder vereinigt. Wenn dieser Anteil nicht erfüllt ist, dann kann eine zweite Versammlung einberufen werden wo kein Beschlussfähigkeit erfordert ist. Jeder Teilhaber hat so viele persönliche Stimmen, als er Geschäftsanteile besitzt, ohne Beschränkung. Es kann auch zwei Co-Teilhaber vertreten. Es können keine Änderungen vorgenommen werden nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das Landwirtschaftsministerium übt durch die Verwaltung der Landwirtschaft die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung der landwirtschaftlichen Vereine und Verbände aus.