Zulassungsantrag Das Gesetz verlangt eine obligatorische Zulassung für natürliche und juristische Personen (es sei Gesellschaften, oder Stiftungen, oder Vereine) welche im Bereich der Personenbetreuung (ab 3 Personen gleichzeitig) bei Tag oder/und Nacht arbeiten, oder Hilfsdienste, Beratungsdienste, Pflegedienste, Assistenzdienste, soziale Ausbildungsdienste, Animationsdienste oder berufliche Orientierungsdienste anbieten. Die Zulassung muss bei dem zuständigen Ministerium beantragt werden (Ministerium für Familie und Integration, Ministerium für Chancengleichheit, Ministerium für Gesundheit). Wenn mehrere Ministerien zuständig sind, so kann eine Gesamtzulassung ausgestellt werden. Die Einzelheiten der Zulassungsprozedur sind in verschiedenen großherzoglichen Verordnungen geregelt. Zulassung Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erlässt der Staat dem Antragsteller eine Zulassung für die spezifische Aktivität. Diese Aktivitäten werden regelmäßig von den Ministerien kontrolliert. Im Allgemeinen wird die Zulassung auf unbestimmte Dauer erteilt. Eventuelle Änderungen in den angebotenen Diensten müssen dem Staat innerhalb von 3 Monaten mitgeteilt werden und eine Abänderung/Anpassung der Zulassung muss beantragt werden. Änderungen im Personalbereich müssen auch mitgeteilt werden, es muss jedoch keine neue Zulassung beantragt werden soweit die neuen Mitglieder die Ehren und Qualifikationskriterien erfüllen. Eine Zulassung kann entzogen oder abgelehnt werden wenn die Kriterien nicht erfüllt sind. Diese Ablehnung erfolgt in Form eines ministeriellen Bescheids welcher im Amtsblatt (Mémorial) veröffentlicht wird. Die Ablehnung muss eine Begründung enthalten und kann nur nach einer Verwarnung welche den Interessenten ermahnt sich innerhalb einer gewissen Frist den Bedingungen zu fügen und einer persönlichen Anhörung erfolgen. Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit 2 Jahre nach der Ausstellung und Nichtausübung der Aktivität. Gegen diese Entscheide kann man einen Widerspruch beim Verwaltungsgericht einlegen. Die Zulassungsnummern muss auf jedem offiziellen Dokument vermerkt sein. Die jeweiligen Ministerien sind für die Überwachung der konformen Einhaltung der Aktivitäten mit gesetzlichen und ordnungsgemäßen Bestimmungen verantwortlich. Jedes Ministerium benennt einen oder mehrere Beamte die diese Aufgabe überwacht und kontrolliert. Bedingungen der Zulassung Um eine Zulassung zu erhalten, muss der Antragsteller im Besitz der Ehrenhaftigkeitsvoraussetzungen sein. Um die Ehrenhaftigkeitsvoraussetzungen festzustellen muss der Antragsteller die aktuellen Strafregisterauszüge der Betreiber und des leitenden Personals beifügen. Der Antragsteller muss dann über Räumlichkeiten, Gebäuden oder anderen Infrastruktur, die die Aktivitäten aufzunehmen und die den Bedürfnisse der Nutzer entsprechen. Die Räumlichkeiten müssen den Sicherheitskriterien und der gesundheitlichen Zuträglichkeit in Bezug auf die Tätigkeiten erfüllen. In der Praxis werden die Lokale gewissenhaft von einem staatlichen Vertreter überprüft und die Kriterien variieren selbstverständlich mit den jeweiligen Aktivitäten. Der Antragsteller muss außerdem ausreichend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Nutzer zur Verfügung haben. Die Zahl der Mitarbeiter und Qualifikationskriterien variieren je nach Unternehmen und dem Arbeitsfeld des Antragstellers. Weiter muss man seine Bilanzen vorlegen und auch einen Kostenvoranschlag. Der Staat verlangt vom Anträger einen gleichberechtigten Zugang zu den angebotenen Diensten/Aktivitäten ohne religiöse, philosophische, ideologische Betrachtungen sowie den Respekt und Schutz des Privatlebens und seinen religiösen und philosophischen Überzeugungen.