Sicherheitsdienst bei Veranstaltungen / Streckenposten auf der öffentlichen Straße Sicherheitsdienst Verhaltensregeln bei der Organisation von Veranstaltungen : Der Sicherheitsdienst muss in der Lage, eine erste Brandbekämpfung im Falle eines Feuers und Erste Hilfe zu leisten bei einem Schwächeanfall. Der minimalen Personalbestand dieses Dienstes wird durch eine Rechenmethode festgelegt (siehe ITM-Dokument). Die Zusammenstellung dieses Dienstes ist mit den zuständigen fachkundigen Stellen abzustimmen. Die Mitglieder des Sicherheitsdienstes müssen einen Erste-Hilfe-Kursus vorzuweisen haben, in der Handhabung mit Feuerlöschern und Wandhydranten geschult und mit den erforderlichen Maßnahmen zur Evakuierung von Personen vertraut sein. Bei Besucherzahlen unter 1000 Personen wird der Sicherheitsdienst vom Betreiber und/oder Organisatoren gestellt. Bei Besucherzahlen über 1000 Personen muss der Sicherheitsdienst in Zusammenarbeit mit den offiziellen Hilfsdiensten gewährleistet werden. Sie benötigen einen Krankenwagen? Im Falle der Zusammenkunft einer sehr großen Zahl von Menschden setzen Sie sich mit der Rettungsdienstverwaltung in Verbindung Streckenposten bei einem Sportwettbewerb Anlässlich von Sportwettkämpfen auf öffentlichen Straßen kann der Veranstalter durch Streckenposten die Straßennutzer auf die Sportveranstaltung hinweisen. Der Artikel 1 der großherzogliche Verordnung vom 1. Juli 2011 legt die Definition von einem Streckenposten fest : eine Person, die von dem Veranstalter eines Sportwettkampfes auf öffentlichen Straßen beauftragt wurde, die Straßennutzer auf den Verlauf der Veranstaltung hinzuweisen. Aufgaben und Pflichten der Streckenposten: Auf der Strecke eines Sportwettkampfes sowie den angrenzenden Teilen der öffentliche Straße, können Streckenposten durch den Veranstalter beauftragt werden die Straßennutzern auf das Rennen hinzuweisen. Die Streckenposten müssen volljährig sein, einen gültigen Führerschein besitzen, erkennbar sein mittels einem scheinbare Zeichen vom Veranstalter und eine Sicherheitsweste tragen, die Anforderungen des Absatzes L) von Artikel 49 der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 23. November 1955. Bei der Erfüllung der Mission, müssen die Streckenposten sich an die Bedingungen, denen die Zustimmung der Sportveranstaltung unterliegt und den Weisungen der Polizeibeamten befolgen. Sie machen ihrem Bericht über die Vorfälle die auftreten können.