Urheberrechte Der Autor oder der Schöpfer eines literarischen oder künstlerischen Werkes hat durch das Gesetz ein geschütztes Eigentumsrecht über das Werk (in der Regel gilt der Schutz weiterhin 70 Jahre nach seinem Tod). Der Begriff "künstlerisches oder literarisches Werk" bezeichnet zum Beispiel die Bücher und Schriften, Konferenzen, musikalische oder filmische Werke, Zeichnungen, Fotos, Computerprogramme, Pläne oder Karten. Der Autor oder der Schöpfer hat moralische und finanzielle Rechte an seinem Werk. Unter moralischem Recht versteht man das Recht auf die Urheberschaft seiner Arbeit zu verlangen und jede Veränderung oder Verfälschung davon zu widersetzen. Wie jeder andere Eigentümer, kann er sein Eigentum nutzen, verwalten und frei über es verfügen. Derjenige der das geistige oder künstlerische Schaffen ohne Genehmigung des Autors oder des Erschaffers nutzt oder das Werk eines anderen missgestaltet (kopiert) wird nach dem Gesetz bestraft. Oft ist es nicht der Autor selbst der sein Werk betreibt. Er kann sich für den Verkauf als Ganzes an einen Fachmann für eine bestimmte Geldsumme oder für "Anteile" an den Betriebseinnahmen entscheiden. Er kann auch eine Person oder eine Einrichtung beauftragen, jedes Mal die finanziellen Rechte einzuholen wenn sein Werk von einem Dritten benutzt wird. SACEM Die SACEM Luxemburg ist verantwortlich für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen (Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. April 2001) und für die Rechte der Autoren, Rechte die besagen, dass für das Vervielfältigen und für jede öffentliche Aufführung eines künstlerischen und literarischen Werkes, die Genehmigung der Autoren erforderlich ist. Sie erhebt die Urheberrechte im Rahmen des Vermögensrechts des Autors und überträgt sie dann an den Autor. Der Urheber eines Werkes hat als Einziger das Recht die Veröffentlichung von einem beliebigen Verfahren, einschließlich der Übertragung (drahtgebunden oder drahtlos), über den Rundfunk, Satellit, Kabel oder Netzwerk zu erlauben. Stellt auch eine Verbreitung in der Öffentlichkeit dar, das zur Verfügung stellen geschützter Werke, so dass die Öffentlichkeit an Ort und Stelle und zu gewissen Zeiten ausgewählt Werke zugreifen kann. Eine Vereinigung, die ein Theaterstück aufführen will, muss zuerst die Zustimmung bei der SACEM anfragen, die sie wiederum, beim Autor anfragt. Die Abgabegebühr beträgt 10% von den Bruttoeinnahmen des Eintrittspreises. Zwei Wochen bevor der Verein eine Veranstaltung organisiert, und Musik spielen möchte, sei es "live" oder auf einem Tonträger, muss der Organisator einen Antrag auf Bewilligung bei der SACEM stellen. Im Falle einer vorzeitigen Anmeldung erhält der Veranstalter eine Ermäßigung von 12,5 % auf den Urheberrechtsgebühren. Die Gebühren für die Urheberrechte betragen 6,41% vom Eintrittspreis, der Fläche und dem Fassungsvermögen des Raumes. Bei Wald- und Wiesenfesten, Sommerfesten, Volksfesten und Volksfesten im Freien mit freiem respektiv kostenpflichtigem Eintritt, mit Musik oder mit oder ohne Tanz, ist eine Pauschale zu zahlen. Der Antrag auf Zulassung muss ergänzt werden durch alle Arten von Informationen: Zeitpunkt oder Art der Veranstaltung (Tanz, Disko, Konzert, Party, Gartenparty, Sportfest), Preis des Eintritts sowie Name und Anschrift des Orchesters, Fassungsvermögen und Fläche des Saales... Nach der Veranstaltung übermittelt der Veranstalter der Sacem die Liste mit den gespielten Werken, die Art der Veröffentlichung, den Titel, die Art der Werke, die Namen der Autoren / Komponisten. Ausnahmen Ansprachen und Reden die in beratenden Versammlungen, öffentlichen Anhörungen vor Gericht oder bei politischen Veranstaltungen gehalten werden, können frei veröffentlicht und ausgestrahlt werden. Die Amtshandlungen der Ministerien und deren Übersetzungen unterliegen nicht dem Urheberrecht. Alle anderen Schriften, die durch den Staat, die Gemeinden oder öffentlichen Einrichtungen veröffentlicht werden, geben Anlass zum Urheberrecht. Man hat das Recht, originale oder übersetzte Werke die bereits unter Auflagen freigegeben wurden, respektieren die zum Guten Brauch gehören und dass die notwendigen Zitate, um den erwünschten Zweck zu erreichen. Muss die Quelle und den Namen des Autors angeben, wenn dieser in der Quelle erscheint. Die Nachrichten des Tages und verschiedene Tatsachen, die den Charakter von einfachen Presseinformationen haben, können frei verwendet werden. Der Verkauf eines Kunstwerks verursacht nicht den Verkauf des Urheberrechts an den Käufer der Werkes. Weder der Eigentümer noch der Autor von einem Porträt hat das Recht, es nachzubilden oder öffentlich zuzeigen, ohne die Zustimmung der Person.