Dieser Abschnitt enthält Informationen und gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschank von alkoholischen Getränken. Die Vereine die im Rahmen einer Veranstaltung oder eines Dorffestes alkoholische Getränke zum Konsum an Ort und Stelle verkaufen möchten, benötigen eine Schankkonzession (concession de cabaretage). Für den Verkauf nicht-alkoholischer Getränke ist keine Konzession erforderlich.
Allgemeine Formalitäten
Folgende Formalitäten sind zu erfüllen in Punkto Schankkonzession, die im Rahmen einer Veranstaltung oder eines Dorffestes alkoholische Getränke zum Konsum an Ort und Stelle verkaufen möchten :
Der Veranstalter muss einen Gastwirt oder Verwalter finden, der ihm seine Schankkonzession zur Verfügung stellt. Hierfür kommen folgende Personen in Frage:
- ein Gastwirt mit Schankkonzession, dessen Gaststätte sich in der Gemeinde befindet, in der das Fest stattfindet oder
- der Verwalter (gérant) einer Konzession, die der betreffenden Gemeindeverwaltung gehört.
Der Konzessionsinhaber, der dem Verein oder Club seine Konzession zur Verfügung stellt, kann das Formular je nach Sachlage für einen zusätzlichen Ausschank (Artikel 16) oder für eine zeitlich befristete Verlegung (Artikel 10) seines Ausschanks ausfüllen und unterschreiben.
Das Formular wird an die Einnahmestelle der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung übermittelt, die für die Gemeinde zuständig ist, in der das Fest stattfindet. Die Einnahmestelle erteilt dem Konzessionsinhaber die Erlaubnis, seinen Ausschank vorübergehend zu verlegen (bis zu 30 x 24 Stunden im Jahr) oder aber die Erlaubnis, vorübergehend einen zusätzlichen Ausschank zu bewirtschaften. Ein zusätzlicher Ausschank kann maximal 15 Tage pro Jahr bewirtschaftet werden. Lediglich wenn der zusätzliche Ausschank anlässlich einer Dorfkirmes, der Schueberfouer oder des Oktav-Mäertchens betrieben wird, sind 21 Tage zulässig.
Vorübergehenden Verlegung der Konzession
Allgemeines
Die vorübergehende Verlegung des Ausschanks kann in ein fest stehendes, dauerhaft errichtetes Gebäude oder in einen provisorischen Stand, in ein Zelt oder ins Freie erfolgen.
Wird der Ausschank vorübergehend verlegt, schließt der Konzessionsinhaber seinen normalen Ausschank. Auf der Internetseite de Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung herunterladen.
Ernennung von einem Stellvertreter
Die benannte Person, meist ein Mitglied des Vereins, der das Fest organisiert, kann den Konzessionsinhaber während des Festes an der Getränkeausschankstelle rechtswirksam vertreten. Seine Unterschrift ist durch einen Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung, einen Polizeibeamten, einen Bürgermeister oder einen Notar zu beglaubigen. Der Stellvertreter muss sich einen Strafregisterauszug besorgen.
Sofern er nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, muss er außerdem eine beglaubigte Kopie seines ausländischen Personalausweises vorlegen. Bürger aus Nicht-EU-Staaten müssen zusätzlich anhand einer Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde nachweisen, dass sie seit mindestens fünf Jahren in Luxemburg wohnen.
Die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung stellt daraufhin eine Sondergenehmigung auf den Namen der genannten Person aus, die ausschließlich während des vom Konzessionsinhaber angegebenen und gewünschten Zeitraums gültig ist Der Einfachheit halber wird empfohlen, eine Genehmigung auf unbefristete Zeit zu beantragen.
Kosten
Die vorübergehende Verlegung einer Schankkonzession ist immer gebührenfrei.