Buchführung/Finanzen Aufgrund des Artikels 13 des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 bezüglich die Vereinigungen ohne Gewinnzweck und Stiftungen muss der Verwaltungsrat / Komitee jedes Jahr die Bilanzen des vergangenen Geschäftsjahres und den Haushalt für das kommende Jahr der Generalversammlung vorlegen zwecks Abstimmung/Annahme. Die Vereinigungen müssen beim Handels- und Firmenregister (RCSL) ihre Jahresbilanz hinterlegen, ohne diese Formalität kann eine Schenkungen vom Justizministerium nicht gestattet werden. Die Stiftungen müssen jedes Jahr beim Justizministerium ihre Jahresbilanz und den Haushalt für das kommende Jahr innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschluss einreichen. Der Verwaltungsrat muss eine genaue Buchführung führen und jedes Jahr die Bilanzen und den Haushalt für das kommende Jahr der Generalversammlung vorlegen. Eine gute Buchführung ist eine Informationsquelle, um dauernd das Vermögen des Vereins zu kennen. Eine genaue Buchführung zeigt das Interesse der Transparenz innerhalb des Vereines. Vorschläge für eine aktuelle Buchhaltung: (Quelle: CLAE - Praktischer Leitfaden für Vereine) Buchführung für Vereine Spenden und Vermächtnis Aufgrund des Artikel 16 respektiv 36 des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Vereinen und Stiftungen ohne Gewinnzweck schreibt vor, dass Spenden zugunsten einer a.s.b.l., welche einen Betrag von 30.000 € überschreiten, nur dann eine Auswirkung haben, wenn sie durch eine großherzogliche Verfügung genehmigt sind mittels Antrag beim Justizministerium. Allerdings kann die Annahme der Spende und Antrag auf Erteilung vorläufig vorgenommen werden, als Vorsichtsmaßnahme, durch die Vereinigung/Stiftung. Die Genehmigung wird dann erst wirksam ab dem Tag der Annahme. Allerdings ist eine Genehmigung nach Absatz (1) nicht für die Annahme von Schenkungen unter Lebenden durch Überweisung von einem Kreditinstitut aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Im Fall einer Schenkung unter Lebenden, ist der Absatz (1) anwendbar, der Spender überweist den Betrag von 30.000 € in einer oder mehreren Abschnitten. Die in Absatz (1) genannten Betrag kann durch großherzogliche Verordnung angepasst werden. Für die Vereine Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Verein die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 9 des Gesetzes eingehalten wurden und, dass sie seit der Gründung den Jahresabschluss eingereicht haben. Für die Stiftungen Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Stiftungen die Bestimmungen der Artikel 30, 32 und 34 des Gesetzes eingehalten haben. Es wird keine Berechtigung erteilt, wenn die Identität des Spenders nicht festgestellt werden kann. Steuerrecht Die Besteuerungsfähigkeit hängt nicht von der legalen Form der juristischen Person ab. Im Allgemein ist jede wirtschaftliche Einheit, die Empfänger des Einkommens ist und nicht direkt der Einkommensteuer unterliegt, unterliegt der Körperschaftssteuer. Das Gesetz führt unter anderem die gemeinnützigen Einrichtungen und andere Stiftungen und die Vereine ohne Gewinnzweck (a.s.b.l.) auf. Die Organismen sind steuerfrei wenn ihre Tätigkeiten direkt und ausschließlich einen kulturellen oder wohltätigen Zweck erfüllen oder wenn sie allgemeinnützig sind. Sie müssen Steuern zahlen wenn sie eine industrielle oder wirtschaftliche Aktivität ausüben. Sie unterliegen der Steuer soweit sie industrielle oder kommerzielle Aktivitäten durchführen. Die Regierung kann beschließen, dass bestimmte Aktivitäten von Vereinen ohne Gewinnzweck als nicht industrielle oder kommerzielle angesehen werden, wenn der Zweck des Vereins besonderes von öffentlichen Interesse ist und, wenn sie nicht versuchen, den ihre Mitglieder einen Gewinn anbieten.