Sporturlaub Der Sporturlaub soll die Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen in Luxemburg und im Ausland ermöglichen. Dieser begrenzt bewilligte Urlaub richtet sich an im Bereich des Leistungssports tätige Personen (Leistungssportler, Betreuer, Schieds- und Linienrichter), die gleichzeitig einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Der Sporturlaub wird dem gesetzlich oder durch eine Sondervereinbarung festgelegten Jahresurlaub hinzugerechnet. Geltungsbereich Der Sporturlaub wird Leistungssportlern, ihren Betreuern gewährt, um an folgenden Veranstaltungen teilzunehmen: an Wettkämpfen auf dem offiziellen Programm der Olympischen oder Paralympischen Spielen (Sommer und Winter) an offiziellen internationalen Wettkämpfen, dies sowohl in der finalen als auch in der Qualifikationsphase; an vom nationalen olympischen Komitee oder ihrem Sportverband festgelegten Trainingslagern. Der Sporturlaub wird den Schieds- und Linienrichtern gewährt, um an obengenannten Veranstaltungen teilzunehmen. Linien- und Schiedsrichtern kann ebenfalls Sporturlaub bewilligt werden, um an internationalen Schulungen im Hinblick auf Diplome der obersten Stufen teilzunehmen. Was das technische und administrative Führungspersonal angeht, so wird der Sporturlaub lediglich im Falle von Veranstaltungen auf internationaler oder europäischer Ebene gewährt: offizielle Sitzungen der internationalen Sportverbände, der Olympischen Bewegung, der zwischenstaatlichen Sportinstanzen und der nicht-staatlichen Sportorganisationen; Organisation von offiziellen internationalen Sportveranstaltungen in Luxemburg; auf internationaler Ebene organisierte Fortbildungslehrgänge. Dauer Grundsätzlich ist der Sporturlaub auf 12 Werktage pro Jahr und pro Person begrenzt. Er kann jedoch in folgenden Fällen je nach Sachlage auf ministerielle Empfehlung verlängert werden. Drei wichtige Ausnahmen zu Regelung gibt es für die Elitesportler : für die Mitglieder eines speziellen staatlich und vom COSL unterstützten Trainingsmodells der Nationalkader. bei den Kollektivsportarten kann der Sporturlaub 25 Tage betragen (nur wenn das sportliche Niveau erreicht ist). für die Elitesportler die einen Olympiavertrag beim COSL unterschrieben haben können 75 Tagen Sporturlaub nutzen. Der Sporturlaub für Führungskräfte ist hingegen auf 50 Werktage pro Jahr und pro Verband begrenzt. Der Sporturlaub wird einer Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung gleichgestellt. Der Sporturlaub kann aufgeteilt werden, die Dauer des Sporturlaubs darf nicht auf den jährlichen Erholungsurlaub angerechnet werden. Ohne das Einverständnis des Arbeitgebers darf der Sporturlaub nicht mit einem Teil des Jahresurlaubs zusammengelegt werden, sofern sich daraus eine ununterbrochene Abwesenheit ergibt, die über die Gesamtdauer des geschuldeten Jahresurlaubs hinausgeht. Voraussetzungen für den Anspruch des Sporturlaubs Um in den Genuss des Sporturlaubs zu gelangen, müssen die Leistungssportler sowie die Linien- und Schiedsrichter folgendes beachten Lesen Rechte als Arbeitnehmer und Entschädigung Der Sporturlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt, es gelten weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen. Lesen Verwaltungsverfahren Der Antrag ist entweder durch das nationale olympische Komitee oder den zuständigen nationalen Verband beim Sportministerium einzureichen. Lesen
Voraussetzungen für den Anspruch des Sporturlaubs Um in den Genuss des Sporturlaubs zu gelangen, müssen die Leistungssportler sowie die Linien- und Schiedsrichter folgendes beachten Lesen
Rechte als Arbeitnehmer und Entschädigung Der Sporturlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt, es gelten weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen. Lesen
Verwaltungsverfahren Der Antrag ist entweder durch das nationale olympische Komitee oder den zuständigen nationalen Verband beim Sportministerium einzureichen. Lesen