Sonderurlaub für die Freiwilligen der Feuerwehr, Hilfs- und Rettungsdienste Die ehrenamtlichen Feuerwehrleute und Rettungshelfer der Rettungsdienstverwaltung (Administration des services de secours), der kommunalen Feuerwehr- und Rettungsdiensteinheiten und die Mitglieder der anerkannten Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Sonderurlaub, um diesen Tätigkeiten nachzugehen. Anspruch auf Sonderurlaub für ehrenamtliche Rettungshelfer haben die Personen (Mindestalter 16 Jahre), die im öffentlichen oder privaten Sektor einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, und die: Lehrgänge besuchen; Vertretungsaufgaben wahrnehmen; sich um die Leitung von Kursen und Schulungen für Ausbilder kümmern. Folgende Personen haben ebenfalls Anspruch auf den Sonderurlaub für ehrenamtliche Rettungshelfer, sofern sie ihr Amt ehrenamtlich ausüben und der Urlaub im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion beantragt wird: Zentrumsleiter und ihre Stellvertreter; Gruppenleiter und ihre Stellvertreter; Einheitsleiter und ihre Stellvertreter; der Generalinspektor, die Regionalinspektoren und die stellvertretenden Regionalinspektoren der Abteilung für Brandbekämpfung und Rettung; die Mitglieder des Exekutivausschusses und die Mitglieder des Büros der Jugendfeuerwehrkommission des Nationalen Feuerwehrverbands. Freiwillige Helfer, die im Falle von schlimmen Katastrophen und auf Anordnung der Regierung an humanitären Missionen im Rahmen der Einsatzgruppe für humanitäre Missionen außerhalb Luxemburgs teilnehmen, haben entweder auf Antrag des oder der betreffenden Länder oder im Rahmen einer internationalen Unterstützung ebenfalls Anspruch auf diesen Sonderurlaub. Wie lange Der Sonderurlaub ist laut Gesetz auf 42 Werktage im Laufe seiner gesamten Laufbahn im Rettungswesen festgelegt. Desweiteren darf der Sonderurlaub nicht mehr als 7 Werktage pro Jahr betragen. Für folgende Personen gilt die Obergrenze von 42 Tagen nicht: Lehrbeauftragte; Zentrumsleiter und ihre Stellvertreter; Gruppenleiter und ihre Stellvertreter; Einheitsleiter und ihre Stellvertreter; der Generalinspektor, die Regionalinspektoren und die stellvertretenden Regionalinspektoren der Abteilung für Brandbekämpfung und Rettung; die Mitglieder des Exekutivausschusses und die Mitglieder des Büros der Jugendfeuerwehrkommission des Nationalen Feuerwehrverbands. ist für ehrenamtliche Helfer bei humanitären Missionen im Rahmen der Einsatzgruppe zeitlich nicht begrenzt; Der Urlaub kann aufgeteilt werden, wobei jeder Teilurlaub mindestens 4 Stunden betragen muss. Der Sonderurlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Er darf nicht dem gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden. Wenn nicht der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt, darf der Sonderurlaub nicht mit einem Teil des Jahresurlaubs zusammengelegt werden, sofern sich daraus eine ununterbrochene Abwesenheit ergibt, die über die Gesamtdauer des geschuldeten Jahresurlaubs hinausgeht. Der Sonderurlaub kann aufgeschoben werden, wenn die Abwesenheit des Berechtigten zu erheblichen schädlichen Auswirkungen auf den Betrieb des Unternehmens, das reibungslose Funktionieren der Verwaltung oder des öffentlichen Dienstes oder den harmonischen Verlauf des bezahlten Jahresurlaubs der anderen Mitarbeiter führen kann. Notfalleinsätze Die Arbeitgeber des öffentlichen und privaten Sektors sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer, welche Mitglieder der Feuerwehr oder ehrenamtliche Mitarbeiter des Zivilschutzes sind, in Notsituationen, in denen der Einsatz ihrer Einheit erforderlich ist, von ihren beruflichen Verpflichtungen freizustellen. Wenn die Notsituation eine berufliche Verpflichtung für das Personal der öffentlichen Dienststelle im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsbereich darstellt, sind die Arbeitgeber von dieser Pflicht zur Freistellung entbunden. Die Pflicht zur Freistellung gilt nicht für die von den Rettungsdiensten organisierten Bereitschaftsdienste. Voraussetzungen Der Sonderurlaub für Freiwillige der Rettungsdienste wird nur für zulässige Lehrgänge und Vertretungstätigkeiten gewährt. Lesen Entschädigung Die Arbeitnehmer sowohl des privaten als auch des öffentlichen Sektors, die einen Sonderurlauberhalten, beziehen ihre Arbeitsentgelt weiter. Lesen Verwaltungsverfahren Den Antrag auf Sonderurlaub, um Lehrgänge zu besuchen oder Vertretungsaufgaben wahrzunehmen, ist bei folgenden Stellen einzureichen Lesen
Voraussetzungen Der Sonderurlaub für Freiwillige der Rettungsdienste wird nur für zulässige Lehrgänge und Vertretungstätigkeiten gewährt. Lesen
Entschädigung Die Arbeitnehmer sowohl des privaten als auch des öffentlichen Sektors, die einen Sonderurlauberhalten, beziehen ihre Arbeitsentgelt weiter. Lesen
Verwaltungsverfahren Den Antrag auf Sonderurlaub, um Lehrgänge zu besuchen oder Vertretungsaufgaben wahrzunehmen, ist bei folgenden Stellen einzureichen Lesen