Gemeinnütziger Verein Ein Verein ohne Gewinnzweck kann diesen Statut beantragen und zwar mittels eines Antrags an das Justizministerium (Artikel 26-2 vom Gesetz vom 21.April 1928). Die Anfrage wird an das Ministerium gestellt, diese kontrolliert zuerst ob der Verein einen gemeinnützigen Zweck verfolgt und ob er im Bereich der Philanthropie, der Religion, der Kunst, der Pädagogik, des Sozialen, des Sports oder des Tourismus arbeitet. Damit das Ministerium den Antrag optimal bearbeiten kann, ist den Vereinen geraten, von Anfang an eine komplette Akte vorzulegen über die Vereinsaktivitäten. Die Statuten müssen beigelegt werden und am besten auch die jüngsten Aktivitätsberichte. Anschließend kontrolliert das Ministerium ob der Verein die Artikel 2, 3, 10 und 16 des Gesetzes erfüllt. Artikel 2 besagt dass die Statuten bestimmte Angaben erhalten müssen : den Namen und Sitz des Vereines (für die Einschreibung im Handelsregister brauchen sie eine komplette Adresse in Luxemburg) den Zweck und Ziel des Vereins die Mindestmitgliederzahl (Minimum 3) Name, Vorname, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit der Gründungsmitglieder wie man Mitglied wird und wie man aus dem Verein austreten kann und seine Mitgliedschaft verliert die Aufgaben der Generalversammlung, die Einberufungsprozedur und wie die Entscheidungen der Generalversammlung an die Mitglieder und Nichtmitglieder mitgeteilt werden (am besten einen Bericht verfassen und diesen an die Mitglieder verschicken) Bildung des Vorstands und Befugnisse der Vorstandsmitglieder; maximale Höhe des Mitgliedsbeitrags; die Haushaltsordnung und Führung (Budget, Kasse, Bankkonten...) die Regeln zum Ändern der Statuten die Verwendung des Vermögens (Kapital, Güter...) im Falle einer Auflösung des Vereins Artikel 3 spricht von der Veröffentlichung der Statuten im Amtsblatt (Mémorial) und das Einschreiben der Vereinigung im Handelsregister. Artikel 10 besagt, dass eine Liste in alphabetischer Reihenfolge mit den Namen, Vornamen, Adressen und Nationalitäten der Mitglieder des Vereins muss innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Statuten im Handelsregister hinterlegt werden. Diese Liste muss jährlich aktualisiert werden und die Änderungen müssen in alphabetischer Reihenfolge angeben werden. Wenn die Statuten keine Frist vorsehen in der die Liste vervollständigt werden muss, so sieht das Gesetz vor dass dieses innerhalb eines Monats nach Schließung des Geschäftsjahres geschehen muss. Artikel 16 spricht von den Schenkungen an eine Vereinigung und darüber dass diese Schenkungen wenn sie höher als 30.000 € sind, von dem Ministerium erlaubt werden müssen. Diese Erlaubnis kann aber nur an die Vereine welche seit ihrer Gründung oder seit den letzten 10 Jahren ihre Jahresbilanzen im Handelsregister hinterlegt haben und welche die Artikel 3 und 9 des Gesetzes erfüllt haben. Artikel 9 sieht vor dass alle Satzungsänderungen sind im Monat der Änderung im Amtsblatt C (Mémorial, Recueil Spécial des Sociétés et Associations) zu veröffentlichen. Das Justizministerium holt seinerseits den Rat des Finanzministeriums und des Staatsrates ein. Wenn die Vereinigung sämtliche Auflagen erfüllt so bekommt sie die Anerkennung als "gemeinnützig" mittels eines großherzoglichen Beschlusses. Die Gemeinnützigen Vereine müssen ihre Jahresbilanz hinterlegen.