Mitglied einer Vereinigung werden Laut Artikel 389-3 und 450 des Zivilgesetzbuches vertritt der Vormund oder die Eltern im Prinzip den Minderjährigen in allen zivilrechtlichen Handlungen, ausgenommen sind die Fälle in denen ein Gesetz oder der Gebrauch die Minderjährigen befugt alleine zu handeln. Mitglied in einer Vereinigung werden ist eine zivilrechtliche Handlung und streng genommen müsste der Minderjährige von seinen Eltern oder Vormund vertreten werden/assistiert werden. Es ist jedoch allgemein anerkannt dass ein Minderjähriger alleine Mitglied in einem Verein werden kann, auf jeden Fall solange wie kein ausdrückliches Verbot seitens der Eltern vorliegt und der Beitritt dem Kind keinen Schaden bringt. Diese Abschwächung des Prinzips ist mit den Artikeln 389-3 und 450 des Zivilgesetzbuches vereinbar welche ja vorsehen dass der Gebrauch den Minderjährigen in verschiedenen Fällen befugt alleine zu handeln. Es ist den Vereinen geraten in den Statuten auf diese Problematik einzugehen. Die Frage der Haftpflicht kann sich jedoch stellen im Falle eines Schadens welcher von dem Minderjährigen verursacht wurde während der Vereinsaktivität. Gemäß Artikel 1384, Absatz 2 des Gesetzbuches, haften die Eltern insofern sie die Aufsicht haben für ihre Kinder welche mit ihnen unter einem Dach leben. Die Eltern können sich jedoch von der Schuld befreien wenn sie beweisen dass der verursachte Schaden nicht wegen eines Erziehungsfehlers oder eines Aufsichtsfehlers entstanden ist. Das Jugendschutzgesetz besagt dass ein Minderjähriger welche eine Straftat begangen hat im Prinzip nicht vor dem normalen Strafrichter erscheinen muss, sondern vor dem Jugendrichter welcher Erziehungs- und Aufsichtsmaßnahmen nehmen kann.