Einen Verein eintragen Geschäftsleute, aber auch Vereine und Stiftungen die in Luxemburg gegründet wurden, müssen sich obligatorisch im Handels- und Firmenregister (RCSL) eintragen. Das Handelsregister ist öffentlich und arbeitet unter der Autorität des Justizministers. Die Verwaltung des Handelsregister ist einer Arbeitsgemeinschaft anvertraut, welche den Staat, die Handwerkskammer und die Handelskammer enthält. Einschreibung Gemäß Artikel 11 des Gesetzes über das Handelsregister, müssen die Vereine und die Stiftungen sich eintragen und obligatorisch den Name; der Zweck; die Dauer wenn sie nicht unbestimmt ist, die genaue Anschrift des Sitzes; Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, wenn es Firmen sind den Namen und die private oder berufliche Anschrift der Personen welche im Namen des Vereins oder der Stiftung handeln und verwalten können (N.B wenn es juristische Personen sind muss man noch die Handelsregisternummer) angeben. Eventuelle Streitigkeiten betreffend Vereine und Stiftungen im Zusammenhang mit dem Handelsregister werden vom zuständigen Bezirksgericht tagend in Zivilsachen behandelt. Der Betreiber/Verwalter des Handelsregister muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Hinterlegen des Antrags die Einträge und Einschreibungen tätigen. Wenn der Antrag nicht vollständig ist oder nicht den Bedingungen entspricht, so hat der Verwalter 5 Tage Zeit um die nötigen Informationen oder Dokumente schriftlich anzufordern. Diese Informationen und Dokumente müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Brief bereit gestellt werden. Wenn nach dieser Frist der Antrag nicht vollständig ist, dann stellt der Verwalter dem Antragsteller eine Ablehnung zu. Dieser Ablehnungsbescheid muss eine Begründung enthalten und den Antragsteller über die Rechtsmittel belehren. Eine Berufung kann gegen diese Ablehnung eingereicht werden wenn es sich um ein Verein oder eine Stiftung handelt bei dem Präsidenten des Bezirksgerichtes innerhalb von 8 Tagen nach der Zustellung. Die Berufung wird wie ein Eilverfahren eingereicht und verhandelt. Der Gesetzgeber sieht Strafen für diejenigen vor welche sich nicht im Handelsregister einschreiben. Dies sind Geldstrafen zwischen 251 und 5.000 €. Die Strafe wird wieder fällig bei demjenigen der nachdem er bereits rechtskräftig zum 1. Mal bestraft wurde, nicht innerhalb von 8 Tagen die Einschreibungen nachholt. Die Eintragungen werden mittels vorgedruckten Formularen oder in Form von elektronischen Dateien getätigt. Diese Formulare werden gratis vom Handelsregister zur Verfügung gestellt. Die Eintragungsanträge müssen unterschrieben und datiert in doppelter Ausführung vorgelegt werden, ein Exemplar wird dem Antragsteller zurückerstattet. Die Formulare müssen in Maschinenschrift komplett und korrekt ausgefüllt werden. Wenn Veröffentlichungen nötig sind, müssen den Formularen die zu veröffentlichen Dokumente hinzugefügt werden. Diese Dokumente müssen vorerst registriert (beim Enregistrement) und mit einer Stempelmarke versehen werden. Man muss ein Original für die Veröffentlichung und zwei Kopien vorbereiten. Die Dokumente und die Kopien werden datiert und unterschrieben vom Verwalter, der eine Kopie dem Antragsteller zurückerstattet. Bevor der Verwalter den Antrag annimmt wird er geprüft. Falls er nicht de Auflagen entspricht dann kann der Verwalter dem Antragsteller raten ihn zurückzuziehen oder abzuändern. Bevor der Verwalter den Antrag einträgt prüft er ob der Eintrag rechtens ist und ob der Name nicht schon eingetragen ist. Innerhalb von 3 Tagen nach dem Hinterlegen des Antrags, werden die Kopien der zu veröffentlichen Dokumente an das Staatsministerium, Service Central de Législation weitergereicht. Die Veröffentlichungen werden im Mémorial C getätigt. Die Hefte werden innerhalb von 3 Tagen nach der Veröffentlichung an das Handelsregister geschickt. Hinterlegungen der Akten und Unkosten der Veröffentlichung Veröffentlichung der Statuten im Mémorial Liste vom Verwaltungsrat und der Mitglieder hinterlegen Statutenänderungen und Jahresbilanz Verwaltung der Akten