Hinterlegungen der Akten und Unkosten der Veröffentlichung Hinterlegungen der Akten In der Praxis, und gemäss den "Richtlinien" die auf der Internetseite vom Handels- und Firmenregister veröffentlicht sind, müssen die Vereine ohne Gewinnzweck und die Landwirtschaftliche Vereine bei ihrer Ersteintragung folgende Dokumente hinterlegen : Das Eintragungsformular « a.s.b.l. » in doppelter Ausführung komplett ausgefüllt und unterschrieben welches die Mitglieder des Verwaltungsrates beinhaltet die Statuten/Gründungsurkunde in doppelter Ausführung eine Liste der Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge in doppelter Ausführung Die Hinterlegung und die Veröffentlichung der Statuten im Mémorial C sind zwingend notwendig für die Haftung des Vereins / Stiftung gegenüber Dritten. Die Stiftungen müssen wie die Vereine das Antragsformular in doppelter Ausführung komplett ausgefüllt und unterschrieben abgeben. Die Statuten der Stiftungen müssen in Form einer notariellen Urkunde oder eines Testaments vorgelegt werden und die Verwalter sind Teil dieser Statuten. Die Statuten müssen in zweifacher Ausführung hinterlegt werden und müssen eine Kopie des großherzoglichen Beschlusses welcher die Stiftung annimmt beinhalten. Änderungen Im Falle von Änderungen sind diese an das Handels- und Firmenregister zu richten nach dem Gesetz von 1928 über die Vereine ohne Gewinnzweck: ein Antragsformular in doppelter Ausführung komplett ausgefüllt und unterschrieben welches die Änderungen innerhalb der Verwaltungsorgane des Vereins enthält. im Falle einer Statutenänderung, die abgeänderten Statuten in zweifacher Ausführung im Falle von Änderungen bei den Mitgliedern, die abgeänderte Mitgliederliste in doppelter Ausführung Für die Stiftungen gilt das Gleiche, sei nur zu bemerken dass die Statuten einer Stiftung ja obligatorisch mitteles notarieller Urkunde oder Testament verfasst werden müssen. Die Änderungen in den Verwaltungsorganen werden in dem Antragsformular vermerkt. Löschung Im Falle einer Löschung, müssen die Vereine und allgemeinnützige Vereine folgende Dokumente vorlegen : das Löschungsformular in doppelter Ausführung datiert und unterschrieben ein notarielles oder einfaches Dokument in zweifacher Ausführung welches registriert wurde und die Auflösung beschreibt und die Verteilung des Restkapitals. Die Stiftungen müssen das Löschungsformular in doppelter Ausführung vorlegen sowie ein registriertes Dokument in zweifacher Ausführung welches die Auflösung beschreibt. In jedem Fall ist die Veröffentlichung des Dokumentes welches die Auflösung beschreibt und dokumentiert obligatorisch. Für andere Fälle, sieht das Handelsregister für die Vereine und gemeinnützigen Vereine die Hinterlegung der jährlichen Konten und Bilanzen vor, denn um Schenkungen über 30.000 € annehmen zu können müssen diese Formalitäten erfüllt werden. Für die Vereine sieht das Handelsregister noch die jährliche Hinterlegung der Änderungen in der Mitgliederliste in alphabetischer Reihenfolge vor. Für die Stiftungen sieht das Handelsregister die obligatorische Hinterlegung der registrierten Jahresbilanzen und Haushalte sowie ihre Veröffentlichung vor. Registrierung Die Eintragungen, Einschreibungen, Änderungen und Streichungen, sowie die Buchhaltung und die jährlichen Bilanzen der Unternehmen und das Ausstellen der Auszüge sind gebührenpflichtig. Diese Gebühren werden dazu genutzt um die Kosten des Handelsregister und die Investitionen zu decken.